Terms of Service
Stand: 27. Februar 2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge zwischen Luca Lewalter (dem Auftragnehmer) und seinen Auftraggebern.
1. Geltung der Geschäftsbedingungen
1.1 Allgemeine Grundlage
Die Produktion von Bild- und Tonaufnahmen (nachfolgend „Aufnahmen" genannt), einschließlich Fotografien, Videoproduktionen, Filmwerken, Bewegtbildinhalten sowie daraus entstandener Werke und die Erteilung von Lizenzen erfolgt, ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart werden.
1.2 Abweichende Bedingungen
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Produktionsaufträge
2.1. Kostenvorschläge
Kostenvoranschläge des Auftragnehmes sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht der Auftragnehmer nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist.
2.2. Rechte an abgebildeten Personen
Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Aufnahmen erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechtsinhaber einzuholen.
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern er den Auftraggeber so rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Zustimmungserklärungen einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung stellen kann.
Der Auftraggeber ist für die Einholung erforderlicher Musik-, Synchronisations- und Senderechte verantwortlich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Etwaige GEMA-Gebühren oder vergleichbare Abgaben trägt der Auftraggeber.
2.3. Einsatz von Dritten
Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist der Auftragnehmer bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einzugehen.
3. Bildabnahme
3.1 Auswahl der Aufnahmen
Der Auftragnehmer wählt die Aufnahmen aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung vollständiger Zahlung (Ziffer 9.1) nur an den Aufnahmen eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.
3.2. Abnahmefristen und Mängelanzeige
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Aufnahmen innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt zu prüfen und entweder die Abnahme zu erklären oder schriftlich konkrete Mängel anzuzeigen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme oder Mängelanzeige, gelten die Aufnahmen als vertragsgemäß abgenommen.
3.3. Mängelbearbeitung
Mängel sind schriftlich und detailliert an den Auftragnehmer zu kommunizieren. Der Auftragnehmer hat das Recht, festgestellte Mängel innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern.
Ein Anspruch auf vollständige Ablehnung der Abnahme besteht nur bei erheblichen Mängeln, die den Verwendungszweck der Aufnahmen maßgeblich beeinträchtigen.
Mängel gelten als erheblich, wenn sie:
- die vereinbarte Qualität oder Funktionalität des Werkes oder der Lieferung erheblich beeinträchtigen,
- wesentliche Sicherheitsanforderungen nicht erfüllen,
- zu erheblichen Nachteilen für den Auftraggeber führen, die die Nutzung des Werkes oder der Lieferung unmöglich machen oder stark einschränken.
4. Korrekturschleifen
4.1. Anzahl der Korrekturschleifen
Im Rahmen des vereinbarten Honorars ist der Auftraggeber berechtigt, eine (1) Korrekturschleife für die gelieferten Aufnahmen zu verlangen, sofern dies nicht anders schriftlich vereinbart wurde. Alle weiteren Korrekturschleifen sind gegen zusätzliches Honorar möglich.
4.2. Umfang der Korrekturen
Die Korrekturen umfassen ausschließlich kleine Anpassungen wie Farbkorrekturen, Lichtanpassungen oder Retuschen. Umfangreiche Änderungen, die eine Neugestaltung der Aufnahmen oder eine zusätzliche Bearbeitung erfordern, gelten als Zusatzleistung und werden gesondert abgerechnet.
Bei Videoproduktionen beziehen sich Korrekturen ausschließlich auf Anpassungen innerhalb der bereits gelieferten Schnittfassung. Eine grundlegende Änderung von Dramaturgie, Konzept oder Umfang gilt als Zusatzleistung.
4.3. Ausschluss von Korrekturen
Korrekturen, die durch falsche Angaben oder unklare Anweisungen des Auftraggebers erforderlich werden, sind nicht im vereinbarten Korrekturumfang enthalten und werden ebenfalls gesondert berechnet.
5. Lieferung von Rohdaten
5.1. Anspruch auf Rohdaten
Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf die Herausgabe von Rohdaten, unbearbeitetem Video- oder Audiomaterial sowie Projektdateien (z. B. Schnittdateien), sofern dies nicht ausdrücklich im Vorfeld schriftlich vereinbart wurde.
5.2. Vergütung für Rohdaten
Die Bereitstellung von Rohdaten erfolgt ausschließlich nach gesonderter Vereinbarung und ist entsprechend zusätzlich zu vergüten. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem individuellen Aufwand und der Nutzung der Rohdaten.
5.3. Nutzungsrecht an Rohdaten
Sofern Rohdaten übergeben werden, bleibt der Auftragnehmer Urheber der Aufnahmen. Der Auftraggeber erhält lediglich das vertraglich vereinbarte Nutzungsrecht. Jegliche Bearbeitung oder Veränderung der Rohdaten bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
6. Produktionshonorar und Nebenkosten
6.1. Überschreitung der Aufnahmezeit
Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Auftragnehmer auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.
6.2. Erstattung von Nebenkosten
Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z. B. für Filmmaterial, digitale Bildbearbeitung, Fotomodelle,, Schauspielende, Reisen).
Der Auftragnehmer hat dabei Anspruch auf eine angemessene Unterkunft von mindestens 3 Sternen sowie Nutzung der 2. Klasse inklusive Sitzplatzreservierung bei Reisen mit der Deutschen Bahn (ICE) oder dem Flugzeug.
6.3. Fälligkeit des Produktionshonorars
Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung der Aufnahmen fällig. Wird eine Bildproduktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig.
Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann der Auftragnehmer Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
7. Vergütung und Zahlungsbedingungen
Zahlungsfristen
Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, sind alle Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Alle Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
7.2. Verzugszinsen
Bei nicht rechtzeitiger Zahlung gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank für Unternehmer sowie 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz für Verbraucher. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
7.3. Mahngebühren
Für jede Mahnung nach Eintritt des Zahlungsverzugs wird eine Pauschale von 10,00 EUR erhoben.
7.4. Anzahlung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Anzahlung von 50 % des Gesamthonorars nach Vertragsabschluss zu verlangen. Die Produktion beginnt erst nach Zahlungseingang der Anzahlung.
7.5. Teilzahlungen
Sofern sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum von mehr als drei Monaten erstreckt, kann der Auftragnehmer Teilzahlungen verlangen, die dem jeweiligen Leistungsfortschritt entsprechen.
7.6. Aufrechnungsverbot
Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Auftraggeber ist nur zulässig, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
8. Anforderung von Archivaufnahmen
8.1. Durchsicht und Rückgabe von Archivaufnahmen
Aufnahmen, die der Auftraggeber aus dem Archiv des Auftragnehmers anfordert, werden zur Sichtung und Auswahl für die Dauer eines Monats ab Datum des Lieferscheins zur Verfügung gestellt. Kommt innerhalb der Auswahlfrist kein Lizenzvertrag zustande, sind vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Bilddatenträger bis zum Ablauf der Frist zurückzugeben sowie sämtliche Bilddaten, die der Auftraggeber auf eigenen Datenträgern gespeichert hat, zu löschen.
8.2. Nutzungsrechte und Freigabeerklärung
Mit der Überlassung der Aufnahmen zur Sichtung und Auswahl werden keine Nutzungsrechte übertragen. Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen Freigabeerklärung des Auftragnehmers.
8.3. Kostenpflichtige Verwendung und Arbeitsvorlagen
Die Verwendung der Aufnahmen als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu Layoutzwecken, ebenso die Präsentation bei Kunden, stellt bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar.
8.4. Bearbeitungsgebühr und Versandkosten
Für die Zusammenstellung der Aufnahmenauswahl kann der Auftragnehmer eine Bearbeitungsgebühr berechnen, die sich nach Art und Umfang des entstandenen Aufwandes bemisst und mindestens 30,00 € beträgt. Versandkosten (Verpackung, Porto), einschließlich der Kosten für besondere Versandarten (Taxi, Luftfracht, Eilboten), hat der Auftraggeber zusätzlich zu erstatten.
9. Nutzungsrechte und Lizenzvergabe
9.1. Zeitpunkt der Übertragung der Nutzungsrechte
Die Nutzungsrechte an den Aufnahmen werden dem Auftraggeber erst nach vollständiger Abnahme, Bezahlung der vereinbarten Vergütung und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten vollständig übertragen.
9.2. Umfang der Nutzungsrechte
Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den angefertigten Aufnahmen, sofern nicht anders schriftlich vereinbart. Das Nutzungsrecht wird ausschließlich für den vereinbarten Zweck, Umfang und Nutzungsraum eingeräumt. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Aufnahmen im Rahmen seiner Eigenwerbung zu verwenden, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Eigentumsrechte werden nicht übertragen.
Eine Nutzung für Albumcover, Pressebilder, Tour-Plakate oder andere Zwecke die nicht dem vereinbarten Verwendungszweck entsprechen, erfordert eine zusätzliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers und kann zusätzliche Kosten verursachen.
9.3. Geografische Einschränkungen
Das Nutzungsrecht ist, sofern nicht anders vereinbart, auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Eine Nutzung der Aufnahmen außerhalb dieses Gebiets ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.
9.4. Inhaltliche Einschränkungen
Der Auftraggeber darf die Aufnahmen ausschließlich für den vereinbarten Verwendungszweck nutzen. Jede Nutzung der Aufnahmen zu anderen Zwecken, insbesondere zu kommerziellen, werblichen oder redaktionellen Zwecken, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers und kann zusätzliche Kosten verursachen.
9.5. Änderungen und Bearbeitungen
Eine Nutzung der Aufnahmen ist grundsätzlich nur in der bearbeiteten Fassung zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung (z. B. Montage, fototechnische Verfremdung, Kolorierung, Schnitt) und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe (z. B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers .
9.6. Übertragung an Dritte
Die Einräumung und Übertragung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch an andere Redaktionen eines Verlags, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
9.7. Benennung des Auftragnehmers bei Veröffentlichung
Soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart, ist bei jeder Bildveröffentlichung der Auftragnehmer als Urheber zu benennen. Die Benennung muss beim Bild erfolgen.
Bei Videoproduktionen ist der Auftragnehmer im Abspann oder in der Beschreibung zu nennen.
9.8. Weitergehende Lizenzierung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, sicherzustellen, dass Dritte, die die Aufnahmen im Rahmen der gewährten Nutzungsrechte verwenden, diese Bestimmungen ebenfalls einhalten. Im Falle einer nicht autorisierten Nutzung oder Weitergabe kann der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe gemäß Punkt 11.5 geltend machen.
10. Digitale Bildverarbeitung
10.1. Weitergabe und Vervielfältigung
Die Weitergabe von digitalen Aufnahmen im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung erfordert.
10.2. Digitale Archivierung
Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung der Bilddaten in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber.
10.3. Verknüpfung des Urhebernamens
Bei der digitalen Erfassung der Aufnahmen muss der Name des Auftragnehmers mit den Bilddaten elektronisch verknüpft werden. Der Auftraggeber hat außerdem durch geeignete technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Verknüpfung bei jeder Datenübermittlung, bei der Übertragung der Bilddaten auf andere Datenträger, bei der Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleibt und der Auftragnehmer jederzeit als Urheber der Aufnahmen identifiziert werden kann.
10.4. Ausschluss von Nutzung für KI-Training und automatisierte Verarbeitung
Die Nutzung der vom Auftragnehmer erstellten Aufnahmen für das Training, die Optimierung oder den Betrieb von Systemen der künstlichen Intelligenz, insbesondere, aber nicht abschließend Systeme des maschinellen Lernens oder generativer KI, ist ausdrücklich untersagt, sofern keine gesonderte schriftliche Vereinbarung mit dem Auftragnehmer getroffen wurde. Gleiches gilt für jede automatisierte Weiterverarbeitung, Analyse oder Umwandlung der Aufnahmen durch derartige Systeme. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Dritte, denen die Aufnahmen überlassen werden, auf diesen Nutzungsausschluss hinzuweisen und diesen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen durchzusetzen.
11. Haftung und Schadensersatz
11.1. Haftung für Schäden
Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die der Auftragnehmer auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.
11.2. Haftung bei Ausfall oder Verlust von Bildmaterial
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden oder Verluste, die durch den Ausfall, die Beschädigung oder den Verlust von Bildmaterial entstehen, es sei denn, diese sind auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen.
Im Falle eines Ausfalls wird der Auftragnehmer alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um Ersatz zu leisten.
Haftung für entgangene Gewinne oder Folgeschäden ist ausgeschlossen.
Eine Haftung für Datenverlust nach Übergabe des Materials ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Sicherungskopien anzufertigen.
11.3. Ausschluss der Haftung für Nutzung
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Aufnahmen. Insbesondere haftet er nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung.
11.4. Verjährung von Ansprüchen
Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
11.5. Haftung und Rechnung für Bildübermittlung
Die Zusendung und Rücksendung von Aufnahmen erfolgt auf Gefahr und auf Rechnung des Auftraggebers.
11.6. Vertragsstrafe bei unberechtigter Nutzung
Bei unberechtigter Nutzung ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten Honorars zu fordern, mindestens jedoch 750 € pro Bild und Einzelfall.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.
12. Mehrwertsteuer, Künstlersozialabgabe
12.1.
Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet. Eventuell anfallende Künstlersozialabgaben werden jedoch in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe auf die Kosten aufgeschlagen.
13. Ausfallhonorar / Schlechtwettertag
13.1. Nach schriftlicher Beauftragung ist eine Stornierung bis 60 Tage vor Produktionsbeginn grundsätzlich kostenfrei. Davon ausgenommen sind Nebenkosten und Auslagen, die vom Auftragnehmer bereits verbindlich gezahlt wurden oder nicht mehr kostenfrei storniert werden können; diese sind in jedem Fall in voller Höhe (100 %) zu erstatten.
Stornierungen müssen schriftlich erfolgen. Gleiches gilt auch für sogenannte Wettershootings, die aufgrund von Schlechtwetterlage nicht stattfinden können.
14 Status und Gerichtsstand
14.1.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.
15. Datenschutz und DSGVO
15.1. Einhaltung der Datenschutzbestimmungen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einzuhalten. Personenbezogene Daten, insbesondere Bildmaterialien, die im Rahmen der Auftragsabwicklung erhoben, verarbeitet und genutzt werden, werden ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung verwendet.
Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte erfolgt nur, sofern dies für die Vertragserfüllung notwendig ist oder der Kunde ausdrücklich eingewilligt hat.
15.2. Zustimmung und Rechte des Kunden
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die im Rahmen der Beauftragung entstandenen Aufnahmen und personenbezogenen Daten (z.B. Name, Kontaktdaten) vom Auftragnehmer gespeichert und verarbeitet werden dürfen.
Der Kunde hat das Recht, jederzeit Auskunft über die gespeicherten Daten, deren Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einzulegen.
15.3. Löschung personenbezogener Daten
Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass die Löschung der personenbezogenen Daten nach Abschluss des Vertragsverhältnisses erfolgt, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.
Aufnahmen, die personenbezogene Daten darstellen, werden auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gelöscht, sofern deren Aufbewahrung nicht aus rechtlichen Gründen notwendig ist.
15.4. Widerruf der Einwilligung
Der Kunde hat das Recht, eine erteilte Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten jederzeit zu widerrufen. Ein solcher Widerruf gilt nicht rückwirkend und hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung.